Vergabe von Ganztagsplätzen Anspruch auf Ganztagsplätze haben nach analoger Anwendung von § 24 Abs. 3 SGB VIII:
- Kinder, deren Erziehungsberechtigte einer Erwerbstätigkeit nachgehen,
- Kinder, deren Erziehungsberechtigte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen,
- Kinder, deren Erziehungsberechtigte sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
- an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen oder x Kinder, die in ihrer Entwicklung gefördert werden müssen. Die Einschätzung erfolgt über das Jugendamt.